1. Allgemeines
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Lieferungen und Leistungen. Andere Bedin-gungen, z. B.
Einkaufsbedingungen unseres Kunden, werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich
ver-einbart ist. Im Konfliktfall gilt die gesetzliche
Regelung. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten unsere
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle zu-künftigen
Geschäfte. Für Geschäfte über den Verkauf von Waren, die wir
mit Käufern schließen, deren Sitz oder Wohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten gesonderte
Allgemeine Verkaufsbedingungen / Ausland. Ebenso gelten für
von uns getätigte Einkäufe von Waren gesonderte Allgemeine
Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsinhalt
Alle Angaben in Katalogen, Preislisten oder
Bestell-vorschlägen sind unverbindlich. Verbindlich sind nur
die für den konkreten Auftrag vereinbarten Bedingungen.
Verbindlich vereinbart sind Bedingungen für einen Auftrag
erst, wenn wir die Bestellung des Kunden angenommen haben
(Auftrags-bestätigung). Vorschläge für eine Bestellung, die
wir gemacht haben, verpflichten uns erst nach einer
Bestellung und deren Bestätigung.
Sonderanfertigungen sind Artikel, die von uns nicht
serien-mäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt
werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen.
Soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung
vereinbar ist, sind wir zu Lieferungs-, Leistungs- sowie
Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen be-rechtigt.
Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte
Abweichungen von Struktur und Farbe.
3. Stornierung/Rücktritt/Warenrücknahme
Eine Aufhebung abgeschlossener Verträge muß aus-drücklich
und einvernehmlich erfolgen und kann nicht schon verlangt
werden, weil nachfolgend für diesen Fall vorsorgliche
Regelungen getroffen werden. Wird ein Vertrag
ein-vernehmlich aufgehoben, so ist der Kunde verpflichtet,
alle bisher entstandenen und durch die Vertragsaufhebung
ent-stehenden Kosten zu ersetzen, auch wenn das in der
besonderen Vereinbarung über die Aufhebung nicht
aus-drücklich vereinbart worden ist. Bei Sonderanfertigungen
wird eine Aufhebung nicht vereinbart werden.
Für Ware, die beim Kunden bereits im Gebrauch war (auch
Muster- und Ausstellungsware), wird eine Wertminderung in
Rechnung gestellt. Diese beträgt bei Serienartikeln
innerhalb des ersten Jahres 50 % des Bestellpreises. Die
Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.
4. Preise
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des
öffent-lichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sonderver-mögen geben wir unsere Preise als Nettopreise
zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
exklusive Ver-packung und Versicherung an. Liegen zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4
Monate, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung
gültigen Preise zu berechnen.
Für Kaufleute und im Rahmen von
Sukzessiv-Lieferungs-verträgen berechnen wir die zum
Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise.
Montage- und sonstige Serviceleistungen sind im Lieferumfang
nicht enthalten. Montage- und sonstige Serviceleistungen
werden von uns bei und nach Anlieferung nur auf gesonderte
Bestellung ausgeführt und bedürfen der rechtzeitigen
vorherigen Absprache. Montagesätze und die
Montagekostenmindestpauschale richten sich nach der jeweils
gültigen Preisliste, soweit diese nicht für einzelne Waren
individuell vereinbart wurden.
Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Netto-Preise
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
verstehen sich für die Lieferung zu dem in der gleichen
Bestätigung angegebenen Termin grundsätzlich ab Werk. Für
Aufträge im Lieferwert unter € 175,-- müssen wir dem
Abnehmer eine angemes-sene Behandlungsgebühr in Rechnung
stellen.
5. Transport
Wir liefern ab Werk nach unserer Wahl per LKW, Spedition
oder Bahn. Vereinbaren wir eine Lieferung frei Haus, so ist
der Empfänger verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen,
die erforderlich sind, um sicherzustel-len, daß eine
ungehinderte Anfahrtsmöglichkeit gewährleistet ist und wir
zu dem ver-einbarten Zeitpunkt unverzüglich abladen können.
Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an den
Lagerplatz oder Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist
Angelegen-heit des Empfängers. Bei Lieferungen an
Endabneh-mer gelten besondere Vereinbarungen, die im
Einzelfall gesondert festgelegt werden. Durch Behinderung
und Verzögerung entstehende Mehrkosten fallen stets dem
Empfänger zur Last. Die Preise verstehen sich in
unverpackter Ausführung. Kosten der Verpackung gehen zu
Lasten des Käufers. Die Beseitigung oder anderweitige
Verwendung der Verpackung obliegt dem Empfänger.
Bei einem vordringlichen Versand außerhalb der üblichen
Touren sind die evtl. höheren Frachtsätze durch den Kunden
zu tragen. Lieferung ab Auslieferungslager ist immer unfrei
ab Lager.
Für Verpackung berechnen wir regelmäßig 5 %
Ver-packungsanteil auf den Nettowert. Bestellt der Kunde
eine besondere Verpackung oder Versandart, trägt er die
Mehr-kosten.
6. Transportrisiko
Bei Lieferungen aus unserem Serienprogramm und bei
Sonderanfertigungen zur Abholung geht die Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer zufälligen Beschädigung der
Ware mit der Bereitstellung zum Versand und der Anzeige
dieser Tatsache auf den Kunden über. Das ist der Fall, wenn
die Ware mit der üblichen Transportverpackung und den
Angaben versehen ist, die zur Identifizierung des Auftrages
erforderlich sind.
Bei Versendung von Sonderanfertigungen geht diese Gefahr mit
der Verladung über. Bei Verschiebung des Versandes durch
Umstände, die wir nicht zu vertreten oder veranlaßt haben,
lagern wir die Ware auf Risiko des Kunden, der es übernimmt,
sie zu versichern. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des
Kunden verzögert, sind wir berechtigt, be-ginnend mit der
Anzeige der Versandbereitschaft, Lager-kosten in
speditionsüblicher Höhe für jeden angefangenen Monat zu
berechnen.
Bei Lieferung „Frachtfrei Bordstein“ oder „Haus“ geht die
Gefahr erst mit Entladung der Ware auf den Kunden über.
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sich auf
Beschädigung der Ware bei Anlieferung stützen, können,
unbeschadet aller transportrechtlichen Verpflichtungen eines
Empfängers, nur unter der Vorausset-zung geltend gemacht
werden, daß uns unser Kunde unverzüglich bei uns ein-gehend
Nachricht über Art und Umfang des Schadens und seiner
möglichen Entstehung gibt.
7. Lieferung
Wenn in den Vertragsunterlagen für Lieferungen oder
Leistungen ein Datum oder eine Frist angegeben ist oder
daraus ermittelt werden kann, bezeichnet sie nur die
Fälligkeit der Lieferung. Werden solche Lieferfristen oder
–termine schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde
berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und
nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlan-gen, gemäß
Ziffer 13. Für Fristen oder Termine, die keinesfalls
überschritten werden dürfen (Fixgeschäfte) muss diese
Eigenschaft ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart
sein. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar
ist.
Sollten wir infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung sowie Krieg, Katastrophen und/oder
behörd-licher Eingriffe und Anordnungen an der Lieferung
und/oder Erbringung der Leistung gehindert sein, sind wir
berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber
die ver-einbarte Leistung nach Behebung des Hindernisses
sobald wie möglich zu erbringen. Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
Abrufaufträge sind auf längstens 1 Jahr befristet; in dieser
Zeit sind sämtliche Lieferungen abzunehmen; die
Mindest-abruffrist ist 1 Monat.
Nimmt der Empfänger die Ware oder Leistung zum ver-einbarten
Liefer-zeitpunkt nicht an, so steht nach unserer Wahl das
Recht zu, entweder Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten und Schaden-ersatz zu fordern
8. Zahlungen
Zahlungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zah-lungsziele
ver-schieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermäßig
bestimmte späteste Datum der Zahlung. Geht die Zahlung
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein, gewähren wir 2
% Skonto. Bei Objektaufträgen (Schrank- und Trenn-wänden)
gelten die besonderen Zusatzbedingungen gem. Ziffer 15. Wird
nicht serienmäßige Ware bestellt oder ist nach besonderen
Abbildungen Zeichnungen zu fertigen oder an der
Verwendungsstelle zu montieren, so ist der Kaufpreis wie
folgt zu begleichen: 1/3 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller die
Versandbereitschaft mitgeteilt wird, der Rest innerhalb 30
Tagen nach Lieferung. Eine Hinausschiebung des
Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausge-schlossen.
Dienstleistungen (Montage/Kundendienst) sind sofort und
immer ohne Skonto zahlbar. Unsere Kunden sind zur
Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender
Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenom-men. Gehen ein
Scheck oder ein Wechsel verloren, sind wir nicht
ver-pflichtet, weiterhin Zahlung aus dem Papier zu suchen.
Diskont- und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu
Lasten unseres Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks
werden nicht als Barzahlung angenommen.
9. Zahlungsverzug
Überschreitet der Abnehmer das Zahlungsziel, so hat er vom
31. Tag an ohne besondere Mahnung Verzugs-zinsen in Höhe von
8 % auf den Basis-Zinssatz zu tragen. Erhalten wir nach
Lieferung Kennt-nis von einer wesent-lichen Verschlechterung
der Vermögens-verhältnisse des Abnehmers, so können wir
sofortige Bezahlung verlangen oder vom Vertrage
zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung sämtlicher uns gegen-über
be-stehenden Verbindlichkeiten, einschließlich Zinsen und
Kosten, unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist zur
Ver-äußerung der Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Jede Beeinträchtigung unserer
Rechte, insbesondere durch Verpfändung der Ware, ist
unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, bleibt sie in
jeder Fertigungsstufe unser Eigentum. Wird die Ware mit
anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, werden
wir Miteigentümer der neuen Gegenstände oder des vermischten
Bestandes, und zwar im Verhältnis des Wertes zu dem Wert der
fertigen Gegenstände.
Ist der Kunde Miteigentümer an der verarbeiteten,
ver-bundenen oder vermischten Sache, überträgt er uns sein
Eigentum an dieser Sache, die unserem Eigentums-vorbehalt
unterliegen, tritt er schon jetzt die ihm daraus
ent-stehenden Forderungen gegen Dritte mit allen
Nebenrechten an uns ab, und zwar jeweils in Höhe des Wertes
der Vor-behaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, an allen
zumutbaren Maßnahmen zur eindeutigen Bestimmbarkeit solcher
Ware mitzuwirken.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich
den Bestand der uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen,
mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben, und sich auf
unser Verlangen jeder Einziehung der uns abgetretenen
Forderung zu enthalten. Wir nehmen hiermit die Abtretung der
Miteigentums-rechte/Forderungen an, behalten uns jedoch vor,
die Forderung zurück abzutreten. Durch Verlust,
Be-schädigung oder Untergang der Ware gegen Dritte oder
Ver-sicherungen entstehende Ersatzansprüche tritt der Kunde
schon jetzt an uns ab. Er verpflichtet sich zur Übersendung
einer Kopie der Schadensanzeige und des Sicherungs-scheines
des Versicherers. Wir sind zur Anzeige der Ab-tretung
berechtigt.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst seinen
Ver-pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach,
können wir die Herausgabe der Ware an einen Sequester
verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen.
Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere
Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbin-dung um mehr als
20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zu ent-sprechender
Freigabe bzw. Rücküber-tragung verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von
Zwangvollstreckungs-maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder sich daraus ergebender Forderungen unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
Wird die Ware an einen Ort außerhalb der örtlichen
Zuständigkeit der deutschen Gerichte verbracht und ist der
Kaufpreis nicht bezahlt, ist der Käufer vom Kunden
ins-besondere zu verpflichten, sicherzustellen, dass wir
Eigen-tümer der ausgelieferten Ware bis zu deren Bezahlung
bleiben oder ein entsprechendes Siche-rungsrecht für uns
begründet wird. Der Käufer ist zu verpflichten, uns hierüber
zu informieren.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bis zum endgültigen
Übergang des Eigentums auf ihn oder seinen Abnehmer gegen
Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden aus-reichend zu
versichern. Er tritt etwa entstehende Ansprüche gegen die
Versicherungsgesellschaft mit Vertragsabschluß im voraus in
Höhe des Warenwertes an uns ab.
11. Sachmängel
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach
Erhalt zu prüfen und uns Beanstandungen wegen
Mangel-haftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich
schriftlich anzu-zeigen. Ist die gelieferte Ware
mangel-haft, sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wurde
die Mängelbeseitigung bzw. Ersatz-lieferung erfolgreich
durchgeführt, sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung
der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendugen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe
der ursprünglichen Lieferung. Ist dies dem Käufer nicht
möglich, so ist er anstelle der Herausgabe zum Wertersatz
verpflichtet. Ferner ist der Käufer zur Herausgabe von
Nutzungen verpflichtet.
Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor bei technologisch
begründeten Ab-weichungen in den Maßen oder in der Form, bei
Abweichungen der Folienfarbe, Textilienfarbe oder der Farbe
der Maserung des Echtholzfurniers oder bei unerheblichen
Abweichungen.
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese aus
unserem Verschulden über die angemessenen Fristen hinaus
oder ist die Mängelbeseitigung nachhaltig fehlgeschlagen,
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurück-zutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu
ver-langen (Minderung). Rücksendungen dürfen nur mit unserem
vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Der Kunde
ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Überprüfung
zugänglich zu machen. Unsere Gewährleistung für Sachmängel
beträgt 2 Jahre ab Aus-lieferung, sofern es sich um Neumöbel
handelt.
Die Gewährleistung umfaßt nicht: Natürlichen Verschleiß,
unsachgemäße Behandlung, (z. B. Aufstellen in feuchten oder
extrem Temperaturschwankungen ausgesetzten Räumen,
fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung
usw.) Lichteinwirkung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, sonstige besondere äußere Einflüsse oder
Veränderung durch Dritte.
Der Abnehmer gewährleistet, daß Aufstellung, Umbauten und
Veränderung nur durch qualifizierte Fachkräfte vorgenommen
werden.
Verweise auf frühere Ausführungen werden lediglich als
Hinweise auf Modelle und Funktionen aufgefaßt. Sie geben dem
Abnehmer nicht das Recht, bestimmte technische und formale
Einzelheiten aus früheren Leistungen zu verlangen oder die
Lieferung wegen Verwendung anderer Materialien zu
beanstanden.
Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des
Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch
durchführbar sind. Wir überprüfen nicht ohne besonderen
Auftrag, ob sie sinnvoll sind. Der Kunde übernimmt die
Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene
Her-stellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer
keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rück-griffsansprüche gilt ferner Ziffer 11.1 Satz 4
entsprechend.
12. Montagearbeiten
Der Empfänger verpflichtet sich, daß entsprechender
Bau-fortschritt gewährleistet ist, die notwendigen Zugänge
un-behindert sind, die Aufzüge funktionieren, bedient werden
und uns kostenlos zur Verfügung stehen. Der zur Montage
be-nötigte Strom ist bauseits kostenlos im Montageraum zu
stellen. Durch Behinde-rung oder Verzögerung entstehende
Mehrkosten fallen stets dem Empfänger zur Last.
Nach Beendigung der Montage werden die Räume besenrein
übergeben, sofern keine Fremdfirmen anwe-send waren.
Sollte zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt niemand er-scheinen
oder die Abnahme grundlos verweigert werden, gilt die
Übernahme als ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn keine
Gegenzeichnung des Abnahme-protokolls erfolgt ist.
13. Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige
und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schaden-ersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften
wir nicht für ent-gangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzli-chen Ver-treter
oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer
in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten –
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorher-sehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in
denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten
Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen
von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be-schränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Ver-treter und Erfüllungshilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
14. Unterlagen und Muster
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen
sowie sonstigen Unterlagen und Mustern – gleich ob in
Papierform oder in elektronischer Form - behalten wir uns
alle Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unter-lagen sind
auf Verlangen zurückzusenden und dürfen Dritten nicht
überlassen werden, auch nicht als Kopie.
Mit der Bestellung versichert der Käufer unter Übernahme der
Haftung, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen
(insbesondere bei Sonderanfertigungen nach Skizze des
Käufers) keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir
von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist
der Käufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf
erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht
bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen.
Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines
Monats zurückzugeben oder käuflich zu erwer-ben.
Musterstücke in Sonderanfertigungen hat der Kunde käuflich
zu erwerben. Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.
15. Zusatzbedingungen für Schrank- und
Trennwand-Abwicklungen
Bei Schrank- und Trennwänden gelten die vom Kunden
ermittelten Raummaße als verbindlich. Werden die Raum-maße
durch uns ermittelt, ist der Kunde zu Überprüfung
ver-pflichtet.
Montageleistungen werden bausauber übergeben. Für alle
auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den
DIN-Vorschriften 1820/1 entsprechen, müssen geleistete
Mehraufwendungen vergütet werden. Die Berechnung erfolgt
gemäß Stundennachweis zu unseren jeweils gültigen
Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und
Mehr-aufwendungen, wie z. B. Sonderblenden, Anpassarbeiten,
besondere Decken- und Wandanschlüsse usw. werden genauso
berechnet, ebenso Mehraufwendungen, die auf Behinderungen
der Montage, besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall,
Montageverschiebungen etc, zurückzuführen sind.
Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei
Lieferung, bis 90 % bei Montageende, Rest bei
Schluss-rechnung. Skonto wird nicht gewährt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere Leistungen und nicht
aus-schließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtliches Son-dervermögen ist unser
Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden
zu klagen.
Für Exportlieferungen gilt deutsches Recht und die neueste
Fassung der Incoterms. Die Geltung des ein-heitlichen
Kaufgesetzes (EAG und EKG) oder sonstiger Regeln über
Internationale Handelsgeschäfte (CSIG) sind ausgeschlossen.
17. Teilnichtigkeit
Ist eine der Vertragsbestimmungen, die wir mit unseren
Abnehmern treffen, nichtig oder rechtswidrig, so beeinflußt
dies nicht die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerkes
oder dieser Lieferungs- und Zah-lungsbedingungen.
18. Datenschutz
Personen- und unternehmensbezogenen Daten unserer Kunden
speichern und verarbeiten wir unter Beach-tung der
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Stand: 03/06
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